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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH


1. Allgemeines

Allen, auch künftigen Lieferungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbestimmungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH bestätigt worden sind.


2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH die Bestellung schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen. Die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH behält sich vor, den Vertragsabschluß per Rech-nung zu bestätigen. Verbesserungen oder Änderungen an Produkten der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Auslieferungslager. Es besteht nur dann Anspruch auf Auslieferung von Waren, wenn diese termingerecht vorausbestellt sind. Teillieferungen sind möglich und zulässig.

Bei Lieferung an die Baustelle werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Besteller vorausgesetzt, andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zu-sätzliche Aufwendungen.

Die Entladung hat nach den Anweisungen des Lieferpersonals der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH zu erfolgen. Für alle entstehenden Schäden bei Zuwiderhandlung haftet in vollem Umfang der Besteller.

Lieferverzug tritt nicht ein im Falle von höherer Gewalt, sowie auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen. Hierzu zählen Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Energiemangel, Betriebsstörungen und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, den des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Besteller keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Umstände kann sich die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH nur berufen, wenn sie den Besteller un-verzüglich benachrichtigt.


4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware den Bestimmungsort erreicht. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


5. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH gelieferten Produkte 2 Jahre. Diese Gewährleistung setzt eine sach- und fachgerechte Verarbeitung der Produkte nach den mitgelieferten Verarbei-tungsanleitungen und ?richtlinien unabdingbar voraus. Für eine beabsichtigte oder ausgeführte Verarbeitung, die auch in Teilen nicht den Anleitungen und Richtlinien der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH entsprechen, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.


6. Preise

Es gilt die jeweilige Preisliste. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.


7. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Bestellers. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Ge-genansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind, Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH steht das Recht zu, dem in Verzug befindlichen Besteller von weiteren Belieferungen auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.


8. Sicherungsrechte

Die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis ihre sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.

Der Besteller darf die von der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Er-mächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Besteller mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH. Die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH steht das Eigentum oder Miteigentum,, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.

Auf Verlangen der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH hat der Besteller, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder die gegebenen Sicherungen die Höhe der Forderung der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH insgesamt um mehr als 20 %, so ist die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestsandteile des Grundstück werden, so gehen die anstelle dieser Schaden tretenden Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung der Forderung der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH auf die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereigenen und hat RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, im Falle der Rücknahme ist die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH Ansprüche angerechnet.


9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sitz der RAAB SCHORNSTEINTECHNIK GMBH.